- 3963 - 1319. o. T. o. O. Das Breslauer Kapitel berichtet Ungenannten: die Wittwe des Jakob von . . . und ihre Söhne haben den Breslauer Vikaren ein vom Bischof Thomas diesen legirtes Dorf gewaltsam weggenommen und verachten schon viele Jahre Bann und Interdikt. Deshalb wird jeder Ort, wohin sie kommen, mit Ausnahme des Domes und der Kreuzkirche, mit dem Interdikt bis zwei Tage nach ihrem Fortgange belegt, und bei Strafe des Bannes wird verboten sie aufzunehmen, ihnen Schulden zu bezahlen oder ihnen vor Gericht zu antworten, während jene selbst zu antworten schuldig sind. Die bereits exkommunizirten Bewohner des Dorfes, welche jenen in Darbietung des Zinses und anderer Rechte gehorchen, werden noch einmal gebannt und ihnen besonders ein christliches Begräbniss verweigert. Bei Strafe der Suspension soll dies Alles publizirt und jede Gemeinschaft untersagt werden. Weil ferner die Wittwe und ihre Söhne durch ihre Verachtung der Schlüsselgewalt der Kirche sich der Ketzerei verdächtig gemacht, sollen sie noch einmal gemahnt werden, sonst werden ihre Güter als Ketzergüter publizirt und durch die weltliche Obrigkeit konfiszirt werden. Die Erzpriester sollen dies den Pfarrern zur Publikation mittheilen. Cod. dipl. Siles. V, 96. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |